Wenn die Tauglichkeit des Mietobjektes mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder wenn während der Mietzeit solche Mängel enstehen, ist der Mieter in der Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Soweit die Tauglichkeit nicht nur unerheblich gemindert ist, hat der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zu entrichten. Ein Mangel im Sinne dieser Vorschriften ist auch eine Belastung mit Schadstoffen, nicht nur mit Schimmelpilz. Der Mieter hat neben dem Anspruch auf Mietminderung auch Ansprüche auf Rückzahlung des Mietzinses für die Vergangenheit und Schadensersatz (§ 281-283 BGB)
Der Schaden kann z.B. bestehen in:
- Kosten einer zeitweiligen Ersatzwohnung
- unbrauchbar gewordene Gegenstände des Miters (z.B. Kleidungsstücke, Möbel, Teppiche)
- nicht erstattete Arztkosten
- finanzielle Nachteile infolge Arbeitsausfalls
Der Schadensanspruch umfasst auch Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
Bei einer Gefährdung der Gesundheit aufgrund der Benutzung verseuchter Wohnräume besteht ein Recht auf ausserordentliche Kündigung (§ 569 BGB), selbst wenn der Mieter beim Einzug Kenntnis von der Schadstoffbelastung hatte.
Wolfgang Baumann, umwelt-medizin-gesellschaft, 4/2005