Mindestabstände von offenem Feuer
In der freien Landschaft, die nicht als Schutzgebiet ausgewiesen ist, darf offenes Feuer nur unterhalten werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten ist.
Dieser beträgt:
100 Meter zu Wohngebäuden, Naturschutzgebieten, Wäldern, Autobahnen und Fernstraßen
50 Meter zu öffentlichen Verkehrswegen
35 Meter zu anderen Gebäuden
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2851&_ffmpar[_id_inhalt]=30226
Das Feuer kann ständig unter Kontrolle gehalten werden.
Verkehrsbehinderungen durch Rauchentwicklung sind
ausgeschlossen.
Erhebliche Belästigungen durch Rauch und Geruch sind
ausgeschlossen.
Gefahrbringender Funkenflug ist ausgeschlossen.
Mindestabstände können eingehalten werden (200 m von
Autobahnen, 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
100 m zum Wald, 50 m von Gebäuden und Baumbeständen).
Starker Wind ist ausgeschlossen.
Das Verbrennen geschieht zwischen Sonnenaufgang und
-untergang.
Die Feuerstelle ist dauernd beaufsichtigt.
Das Verbrennen größerer Mengen wurde rechtzeitig vorher
beim Amt für öffentliche Ordnung angezeigt.
http://www.stuttgart.de/img/mdb/publ/15395/25017.pdf