Bei dieser PETITION an den BUNDESTAG geht es um die PROBLEMATIK : GUTACHTER, SACHVERSTÄNDIGE
Diese Problematik betrifft nicht nur die UNFALLOPFER, von denen wohl einer diese Petition eingereicht hat.
Diese wichtige Petition sollte auch von vielen ebenfalls betroffenen CHEMIKALIENGESCHÄDIGTEN unterzeichnet werden.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?PHPSESSID=8e4c43469440668f2a03c9999f30e427&action=petition;sa=details;petition=12609
TERMIN für das Ende der Unterzeichnungen: 19. August 2010
Petition:
Zivilprozessordnung - Ergänzung des § 404 Zivilprozessordnung (Sachverständigenauswahl) vom 12.06.2010
Schön, Josef
Petition mitzeichnen - Andere informieren
TEXT der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 404 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass der SACHVERSTÄNDIGE alle Gründe und Beziehungen zu benennen hat, aus denen er ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben könnte.
BEGRÜNDUNG
Insbesondere hat er von sich aus die Gründe anzugeben, aufgrund derer wegen seiner früheren Berufs-, Sachverständigen-oder Beratungstätigkeit Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen können.
Auf vielen wissenschaftlichen Gebieten, besonders in der MEDIZIN und der UNFALLBEGUTACHTUNG, ist ein großer Teil der als GUTACHTER in Betracht kommenden Personen in einem "engen Netz aus Abhängigkeiten und Beziehungen" verflochten.
Viele Gutachter arbeiten laufend für Versicherungen oder die Großindustrie und können deshalb in deren Vorstellungen befangen oder finanziell mit ihnen verbunden sein.
Viele Versicherungen haben insofern Macht über die meisten Sachverständigen, als sie deren Honorarabrechnungen erstatten oder kleinlich kürzen können.
Diese Situation verschärft sich für Betroffene u.a. deshalb, weil zwischenzeitlich z. B. Universitätskliniken privatisiert sind und deshalb von privaten Geldgebern (z.B. Versicherungen als Sponsoren) abhängig sind.
Die ohne diese Gesetzesänderung einzige Lösung wonach ein Gericht einen Sachverständigen nur dann bestellen darf, wenn er Fachkompetenz besitzt und eine mögliche Interessenskollision offengelegt hat, hat in vielen Fällen zum Nachteil Geschädigter nicht funktioniert.
Durch diesen Mangel ist in Schadenersatzprozessen eine Chancengleichheit zwischen den Unfallopfern und den Versicherungen in den seltensten Fällen gegeben.
Dazu trägt auch eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung bei.
Eine solche Chancengleichheit ist aber erforderlich, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben des rechtlichen Gehörs bzw. der Rechtsschutzgarantie zur Geltung zu verhelfen.
Nicht unerwähnt bleiben darf, daß in vielen Fällen die Opfer auf Rechtsschutzversicherungen angewiesen sind, die es dann wieder in der Hand haben ob ein Prozeß geführt werden kann oder nicht.
Abschließend weise ich darauf in dass das Landgericht Kiel im vergangenen Jahr Entscheidungen abgelehnt hat, wenn 2 Gutachter in diesen Verfahren tätig waren. Das Landgericht hat dazu ausgeführt dass die von diesen Personen erstellten Gutachten jeweils zum Nachteil der Geschädigten und zum Vorteil der in Anspruch genommenen Versicherung aus vielen.
Im Namen der beiden Gutachter um das Aktenzeichen des Landgerichts Kiel kann ich auf Anfrage nachliefern.
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