Neue gesetzliche Regelung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern [url=http://www.crazypics.de/][img]http://www.crazypics.de/smilies/froehlich/0524.gif[/img][/url]
Seit 1.März ist es auch in Siedlungen verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze während der Schonzeit (die erst am 30.September endet) zurückzuschneiden oder zu entfernen. Das gilt auch für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Gärten, sowie von Kurzumtriebsplantagen (z.B. Weihnachtsbaumkulturen) stehen. Zulässig sind nur Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Pflanzenswuchses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Änderung ersetzt das bis dahin maßgebliche Landesnaturschutzgesetz - davon ausgeschlossen sind behördlich angeordnete Schnitte (z.B. zum Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nach einem Sturm).
Aber auch wenn die Beseitigung einer Hecke oder eines Baumes nicht unter dieses Verbot fällt, muß der Artenschutz beachtet werden. Die Fortpflanzungs- und Ruheplätze besonders geschützter Tiere, wie Fledermäuse und alle europaischen Vogelarten, dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Sind Eingriffe in den Lebensraum besonders geschützter Arten unumgänglich, ist eine Befreiung durch die Obere Naturschutzbehörde erforderlich.
Bei Verstoß gegen diese neue Regelung ist in Zukunft mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € zu rechnen. Ein solcher Eingriff ist unter Umständen sogar eine Straftat.
- Editiert von Kira am 28.04.2010, 08:27 -