Mieter wurden in ihrer Wohnung von Feuchtigkeit geplagt und kürzten daraufhin die Miete. Der Vermieter erklärte, wie bei Vermietern so üblich, die Mieter sollten einfach öfter lüften – und zwar mindestens fünf Mal am Tag. Das Amtsgericht Frankfurt aber sah das im nachfolgenden Prozess anders.
Diese Forderung sei unzumutbar, entschieden die Richter. Sie bedeute, dass der Mieter jede zweite Stunde für zehn bis 20 Minuten durchlüften muss. Das könne aber von keinem Mieter verlangt werden. Deshalb sei die Mietkürzung rechtens.
Az. 33 C 1906/06-31