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Neue Berufserkrankungen zugelassen ab Juli 2009

BeitragVerfasst: Samstag 1. August 2009, 18:52
von Tony Forte
Neue Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) am 1. Juli 2009 in Kraft getreten

Die Berufskrankheiten-Verordnung ist an die Entwicklungen des medizinischen Kenntnisstandes angepasst worden. Sie benennt 5 neue Berufskrankheiten mit Wirkung vom 1. Juli 2009:


BK 1318
Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und lymphatischen Systems durch Benzol

"Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe" wurden bereits mit der ersten Berufskrankheiten-Verordnung im Jahr 1925 als Berufskrankheiten eingeführt. Mit der neuen Berufskrankheit Nr. 1318 werden die anerkennungsfähigen Erkrankungen des hämolymphatischen Systems aus der bisherigen BK-Nummer 1303 herausgenommen und in einer eigenständigen BK-Nummer päzisiert.

BK 4113
Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) entstehen vor allem in Kokereien oder Teerraffinerien, aber auch im Straßenbau. Die wissenschaftliche Begründung zu dieser Berufskrankheit liegt schon seit 1998 vor. Bis zur Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung ist eine Anerkennung entsprechender Erkrankungen als "Quasi-Berufskrankheit" erfolgt.



BK 4114
Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht

Bei der Exposition gegenüber Asbest und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ist eine mindestens additive Erhöhung des Lungenkrebsrisikos wissenschaftlich gesichert. Dementsprechend kann eine Anerkennung erfolgen, wenn zwar der für einen der Stoffe geforderte Dosisgrenzwert nicht erreicht wird, aber die Verursachungswahrscheinlichkeit für beide Stoffe gemeinsam mindestens 50 Prozent entsprechend der Anlage 2 zur BKV beträgt.


BK 4115
Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose)

Mit der Anerkennung dieser Berufskrankheit ist eine intensive Exposition gegenüber Schweißrauchen und Schweißgasen verknüpft. Entsprechend extreme Schweißbedingungen treten beispielsweise bei täglich mehrstündigen Schweißarbeiten in räumlich beengten Verhältnissen auf

http://www.bgchemie.de/webcom/show_article.php/_c-786/_nr-13/i.html