Haftung für Kosten eines "schlechten" Gutachtens

Haftung für die Kosten eines "schlechten" Sachverständigengutachtens
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 12/09 B - Beschluss vom 09.02.2009
Weist ein Gutachtens nach § 109 SGG qualitative Mängel auf, können diese dazu führen, dass derjenige, der die Einholung des Gutachtens beantragt hat, deshalb zumindest einen Teil der Gutachtenskosten selber tragen muss.
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 12/09 B - Beschluss vom 09.02.2009
Weist ein Gutachtens nach § 109 SGG qualitative Mängel auf, können diese dazu führen, dass derjenige, der die Einholung des Gutachtens beantragt hat, deshalb zumindest einen Teil der Gutachtenskosten selber tragen muss.