Lehrer - Land stellt Fachkräfte Arbeitssicherheit

Für Lehrer, die im Dienst des Landes stehen, muss nicht die Kommune als Schulträger, sondern das Land als Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden und damit dem Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg (HPR) Recht gegeben...
...Der VGH kam, wie schon das VG, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende Zuständigkeit berufen könne. Die im Arbeitssicherheitsgesetz geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, treffe als öffentlichen Arbeitgeber und Dienstherrn der angestellten und beamteten Lehrer das Land. Zwar seien nach dem Schulgesetz die Kommunen als Schulträger verpflichtet, die Schulgebäude und Schulräume zu errichten und zu unterhalten sowie sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies entbinde das Land jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese auf dem Fürsorgegedanken basierende Verpflichtung des Dienstherrn und Arbeitgebers könne durch Regelungen über die Kostentragung zwischen dem Land und den Schulträgern nicht verdrängt werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2010, PL 15 S 1773/08, rechtskräftig
http://www.anwalt.de/rechtstipps/lehrer-fachkraefte-fuer-arbeitssicherheit-vom-land-zu-bestellen_013161.html
...Der VGH kam, wie schon das VG, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende Zuständigkeit berufen könne. Die im Arbeitssicherheitsgesetz geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, treffe als öffentlichen Arbeitgeber und Dienstherrn der angestellten und beamteten Lehrer das Land. Zwar seien nach dem Schulgesetz die Kommunen als Schulträger verpflichtet, die Schulgebäude und Schulräume zu errichten und zu unterhalten sowie sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies entbinde das Land jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese auf dem Fürsorgegedanken basierende Verpflichtung des Dienstherrn und Arbeitgebers könne durch Regelungen über die Kostentragung zwischen dem Land und den Schulträgern nicht verdrängt werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2010, PL 15 S 1773/08, rechtskräftig
http://www.anwalt.de/rechtstipps/lehrer-fachkraefte-fuer-arbeitssicherheit-vom-land-zu-bestellen_013161.html