Hartz IV - Empfänger müssen Hausbesuche nicht dulden
Die Behörde muss einen Sachverhalt, ob etwa der Hilfebedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, von Amts wegen prüfen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X). Hierbei ist der Hausbesuch als Inaugenscheinnahme ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ob ein Hausbesuch durchgeüfhrt wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde hat hierbei zu berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG).
Das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2011 (Az.: L 7 AS 83/11 B ER) hierzu ausgeführt, es gebe keine Verpflichtung, Hausbesuche zu dulden....weiterlesen....
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