Anwalt darf b. Untersuch. dabei sein

Aus der Ärzte Zeitung v. 30.5.06
Ärzte Zeitung, 30.05.2006
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Anwalt darf bei Untersuchung immer dabeisein
MAINZ (dpa). Ein Prozeßbeteiligter hat bei einer vom Gericht angeordneten ärztlichen Untersuchung grundsätzlich einen Anspruch auf die Anwesenheit seines Anwalts.
Das geht aus einem jetzt bekanntgewordenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Werde dem Betroffenen die Anwesenheit des Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson verwehrt, so sei dies ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Das LSG betonte in seinem Beschluß, eine ärztliche Untersuchung sei ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Die gerichtlich angeordnete Untersuchung greife in die Intimsphäre und die Menschenwürde des zu Untersuchenden ein. Daher müsse seinem Wunsch nach Anwesenheit einer Vertrauensperson grundsätzlich entsprochen werden.
Das Gericht bekräftigte, ein Arzt könne, falls er mit der Anwesenheit Dritter nicht einverstanden sei, die Untersuchung ablehnen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 4 B 33/06
Ärzte Zeitung, 30.05.2006
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Anwalt darf bei Untersuchung immer dabeisein
MAINZ (dpa). Ein Prozeßbeteiligter hat bei einer vom Gericht angeordneten ärztlichen Untersuchung grundsätzlich einen Anspruch auf die Anwesenheit seines Anwalts.
Das geht aus einem jetzt bekanntgewordenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Werde dem Betroffenen die Anwesenheit des Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson verwehrt, so sei dies ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Das LSG betonte in seinem Beschluß, eine ärztliche Untersuchung sei ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Die gerichtlich angeordnete Untersuchung greife in die Intimsphäre und die Menschenwürde des zu Untersuchenden ein. Daher müsse seinem Wunsch nach Anwesenheit einer Vertrauensperson grundsätzlich entsprochen werden.
Das Gericht bekräftigte, ein Arzt könne, falls er mit der Anwesenheit Dritter nicht einverstanden sei, die Untersuchung ablehnen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 4 B 33/06