EMS / MCS vor Gericht

02.02.2007
Südkurier
Abgeschirmt ist nicht abgeschrieben
Wer sich durch Mobilfunkstrahlung krank fühlt, darf sich nicht davor schützen - und die Kosten anschließend der Allgemeinheit aufbürden. Finden jedenfalls Gerichte.
Eine kranke Frau ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen von der Steuer abzusetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies eine Klage der Frau ab (Az: 2 K 1047/05) und gab damit dem Finanzamt Recht. Die Frau aus dem Raum Koblenz hatte in ihrer Einkommenssteuererklärung rund 38500 Euro für Schutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Die Klägerin reagiert laut Gericht auf viele chemische Einflüsse besonders empfindlich (so genannte Multiple Chemical Sensitivity, MCS) und ist zu 70 Prozent behindert. Auf eine in etwa 70 Metern Entfernung zur Wohnung installierte Mobilfunkanlage reagierte sie angeblich mit Magen-Darm-Problemen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Die Hausärztin bestätigte der Frau, nach Inbetriebnahme der Funkanlage eine Blutdruckkrise und eine akute Bindehautentzündung bekommen zu haben. Deshalb beauftragte die Klägerin einen Baubiologen, der anhand eines Gutachtens in dem Gebäude professionelle Abschirmvorrichtungen einbauen ließ.
Die vom Finanzamt eingeschaltete Gesundheitsbehörde betonte dagegen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte keine Gefahren für die Gesundheit zu befürchten seien. Weitere Untersuchungen kamen zu ähnlichen Ergebnissen. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass es sich beim Mobilfunk um einen physikalischen, nicht um einen chemischen Einfluss handele.
Dem schloss sich nun das Gericht an. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten und aktuellen Erkenntnisse vorlägen, könne - bei Einhaltung der Grenzwerte - eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem erinnerte das Gericht die Frau daran, dass sie trotz der Schutzmaßnahmen doch noch aus dem Haus ausgezogen sei - und zwar mit der Begründung, ein völlig beschwerdefreies Leben sei dort nicht möglich. Die Ausgaben seien deshalb von vorneherein nicht sinnvoll gewesen, weil sie die gewünschte Nutzung des Anwesens nicht hätten ermöglichen können. (dpa/nar)
http://www.suedkurier.de/nachrichten/click/art4250,2433917.html?fCMS=1c656c4f14d0502a3b7e22676b83b898
Südkurier
Abgeschirmt ist nicht abgeschrieben
Wer sich durch Mobilfunkstrahlung krank fühlt, darf sich nicht davor schützen - und die Kosten anschließend der Allgemeinheit aufbürden. Finden jedenfalls Gerichte.
Eine kranke Frau ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen von der Steuer abzusetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies eine Klage der Frau ab (Az: 2 K 1047/05) und gab damit dem Finanzamt Recht. Die Frau aus dem Raum Koblenz hatte in ihrer Einkommenssteuererklärung rund 38500 Euro für Schutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Die Klägerin reagiert laut Gericht auf viele chemische Einflüsse besonders empfindlich (so genannte Multiple Chemical Sensitivity, MCS) und ist zu 70 Prozent behindert. Auf eine in etwa 70 Metern Entfernung zur Wohnung installierte Mobilfunkanlage reagierte sie angeblich mit Magen-Darm-Problemen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Die Hausärztin bestätigte der Frau, nach Inbetriebnahme der Funkanlage eine Blutdruckkrise und eine akute Bindehautentzündung bekommen zu haben. Deshalb beauftragte die Klägerin einen Baubiologen, der anhand eines Gutachtens in dem Gebäude professionelle Abschirmvorrichtungen einbauen ließ.
Die vom Finanzamt eingeschaltete Gesundheitsbehörde betonte dagegen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte keine Gefahren für die Gesundheit zu befürchten seien. Weitere Untersuchungen kamen zu ähnlichen Ergebnissen. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass es sich beim Mobilfunk um einen physikalischen, nicht um einen chemischen Einfluss handele.
Dem schloss sich nun das Gericht an. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten und aktuellen Erkenntnisse vorlägen, könne - bei Einhaltung der Grenzwerte - eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem erinnerte das Gericht die Frau daran, dass sie trotz der Schutzmaßnahmen doch noch aus dem Haus ausgezogen sei - und zwar mit der Begründung, ein völlig beschwerdefreies Leben sei dort nicht möglich. Die Ausgaben seien deshalb von vorneherein nicht sinnvoll gewesen, weil sie die gewünschte Nutzung des Anwesens nicht hätten ermöglichen können. (dpa/nar)
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