Arbeitsunfähigkeit wegen Amalgamschäden

Am 24.01.2007 wurde vor dem Sächsisches Landessozialgericht in Chemnitz
der Fall einer Amalgamgeschädigten verhandelt. Grund der Verhandlung war die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach einer Zahnextraktion.
Urteil:
Der geltend gemachte Krankengeldanspruch (01.01.1998 bis 13.01.1998 und 05.02.1998 bis 02.07.1998) wird in vollem Umfang anerkannt. Die für die freiwillige Krankenversicherung in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge werden auf Antrag erstattet.
Die Klägerin wurde durch den VDK vertreten.
Az.: L 1 KR 59/02
S 13 KR 96/98 Chemnitz
der Fall einer Amalgamgeschädigten verhandelt. Grund der Verhandlung war die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach einer Zahnextraktion.
Urteil:
Der geltend gemachte Krankengeldanspruch (01.01.1998 bis 13.01.1998 und 05.02.1998 bis 02.07.1998) wird in vollem Umfang anerkannt. Die für die freiwillige Krankenversicherung in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge werden auf Antrag erstattet.
Die Klägerin wurde durch den VDK vertreten.
Az.: L 1 KR 59/02
S 13 KR 96/98 Chemnitz