Die Rechtslupe:
Nachrichten aus Recht und Steuer:
"Eine MCS-Erkrankung (Multiple Chemical Sensitivity – Vielfache Chemikalienunverträglichkeit) ist nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe nicht wie eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII festzustellen.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung in der BKV erfüllt sind...."
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