Möglicherweise für uns auch von Interesse:
Aus der Ärztezeitung vom 7.4.06:
unter folgendem Link:
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/04/07/065a0402.asp?cat=/medizin/alternativmedizin
Sozialrichter stärken Rechte Schwerstkranker
Kassen müssen in besonderen Fällen Kosten für in Deutschland nicht anerkannte Heilmethoden übernehmen
KASSEL (mwo). Schwerstkranke können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung auch für in Deutschland nicht anerkannte Heilmethoden verlangen.
Dies gilt auch für nicht zugelassene Arzneimittel, heißt es in mehreren gestern bekanntgegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Danach können Versicherte aber auch weiterhin "nicht alles von der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer Krankheit dient".
Damit paßten die obersten Sozialrichter ihre Rechtsprechung der des Bundesverfassungsgerichts an. Das hatte im Dezember entschieden, daß die Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch nicht anerkannte Alternativmethoden bezahlen müssen, wenn eine begründete, "nicht ganz fern liegende Aussicht" auf Heilung oder Linderung besteht, eine anerkannte Standardtherapie aber nicht verfügbar ist.
Wie berichtet hatten sich der inzwischen 18jährige Kläger und seine Kasse vor dem Bundessozialgericht auf einen Vergleich geeinigt. Erstmals wandte nun das BSG diese Rechtsprechung auf neue Fälle an.
Unter anderem gab es einer lebensbedrohlich krebskranken Frau aus Hamburg Recht, die den zur Chemotherapie zugelassenen Wirkstoff 5-Fluorouracil nicht verträgt. Nach dem Kasseler Urteil muß die Krankenkasse die 8300 Euro teure Behandlung mit dem aus Kanada bezogenen Wirkstoff Raltitrexed bezahlen.
In einem weiteren Urteil machte das Bundessozialgericht deutlich, daß es Krankheiten mit besonders schwerwiegenden Folgen, etwa einer Erblindung, einer lebensbedrohlichen Krankheit gleichstellen will.
Urteile des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 7/05 R und 12/04 R