Schadstoffe in der Mietwohnung
In diesem Falle handelte es sich um eine Hausstauballergie eines neu
geborenen Kindes, die durch erhöhte Werte von PCP und Lindan hervorgerufen
war, abgegeben durch Boden und Holzbalkendecken. Das Landgericht hielt die
fristlose Kündigung für voll gerechtfertigt, da Gefahr für die Gesundheit
drohe - fristlose Kündigung stehe einem Mieter nicht erst dann zu, wenn die
Gesundheit bereits angegriffen sei. Da die Schadstoffkonzentrationen durch
einen Sachverständigen nachgewiesen sei und der Arzt des Babys die
Erkrankung als Ursache hiervon diagnostiziert hatte, könne es einem Mieter
nicht zuzumuten sein, in der Wohnung noch länger zu verbleiben. Da der
Vermieter dieses Problem nicht habe vorher erkennen können, wurde eine
nachträgliche Mietminderung jedoch verweigert.
(Landgericht Lübeck 14S 135/97)
http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mietertipps/renov/ratgfbuwdl0159
.jsp;jsessionid=5FB8969201C34CB1848C30F6BCED63F0.worker1
powered by Deutscher Mieterbund e.V.
350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort
Urteile
Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, dass das Abschleifen und
Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das
Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des
Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den
Schönheitsreparaturen.
Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden
vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden
verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht
zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag
auf den Mieter abgewälzt werden können.
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit
verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern.
Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses
Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder
ausbessert.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat,
beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem
Teppichboden. Dann muss der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein
Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert
des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.