Ich kommunizierte heute mit H. Guth von der DGMCS und er erlaubte mir, dass ich ihn zitieren dürfe,
weil seine Aussage interessant für uns ist.
Grundsatz
Wenn ein Arzt oder eine Klinik sich grundsätzlich weigern MCS
als chron. Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, so besteht
im Hinblick auf das Ergebnis der UBA/RKI-Studie und auf die Auskunft
der KBV, dass bei vergleichbaren Gesundheitsstörungen unter
Berücksichtigung des Prinzips der Ausschlussdiagnostik der
Kassenarzt die Pflicht hat eine Diagnose zu stellen, ein Klageanspruch
vor den Gerichten.
Dagegen kann eine Diagnose im Einzelfall m.E. im Hinblick auf eine
fehlende eindeutige klinisch-diagnostische Marker und der
zu fordernden Erfahrung des Arztes als Gutachter deshalb
gegenüber dem Gutachter nicht eingeklagt werden, weil dem Arzt nach
einem Beschluss des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe
des Bundes "ein von den Gerichten nicht nachprüfbarer Beurteilungs-
spielraum zusteht". Eine Klagemöglichkeit besteht jedoch gegenüber
Dritten, z.B. gegenüber dem Sozialleistungsträger, und mit der Forderung
einen anderen Gutachter zu beauftragen.
Das kann zitiert werden, es entspricht meiner Rechtsauffassung,
und es wären Urteile dazu interessant.
In der GKV hat man Ansprüche auf Leistungen, wenn man als Versicherter
Symptome von Krankheitswert vorträgt. Ob MCS oder sonstwas später
diagnostiziert wird, das ist zunächst nicht leistungsbegründend, denn
es ist nicht Aufgabe der Versicherten, eine Diagnose zu stellen oder
die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen. Wohl haben die Patienten
die Möglichkeit, sich gegen nicht ordnungsgemässe erbrachte ärztliche
Leístungen zu wenden und gegen Entscheidungen anzugehen.
Im Kern hatte sich auch die früher für MCS zuständige Referentin im BMG,
Frau Strecker, so geäussert.
Heinz Guth, 13.8.2008