Es findet sich unter Punkt 8 (gegen Ende des Dokuments) auf der Seite
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005
folgende Aussage, die im Kern die bei uns ständig auftretenden Zusatzkosten betrifft.
(Zitat)
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem
unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen
Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf
erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II
abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der
die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen
Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber
hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich
zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag
insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen
verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in
der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er
mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf
zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung
enthalten ist.
Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur
den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen
auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet
allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein
menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II
bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke
in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine
Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur
Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II
Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings
erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem
Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen
Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des
Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.
(Zitatende)
Unter Punkt 9 wird dann das ausgeführt, was ich ja auch schon in der RA-Kanzlei gehört hatte.
Mein UW-Arzt sagte mir nun, ich müsse diesen Extrabedarf direkt meiner Betreuerin im Amt darlegen. Da dreht man sich doch schon wieder im Kreis! Wenn sie es ablehnt, kann ich mich ja nicht an die Rechtsanwältin wenden, weil sie das bis Ende des Jahres sowieso nicht macht.
Wenn ich mir allerdings im Vorfeld die Rezepte ausstellen ließe und mit den entsprechenden Rechnungen für die Ausgaben vorlegen würde und die Betreuerin (Fallmanagerin) würde das nicht akzeptieren, hätte ich dafür nur wieder Extrakosten z. B. für Porto, die sich womöglich wieder nicht bezahlt machen. Das wäre allerdings das einzigmögliche Procedere.
Ausgesprochen mager, finde ich...