Am 01.02.2010, berichtete Amazone über einen Fund in gogglebooks
"Zitatanfang:
Gerade auch bei Feststellung von Behinderungen auf psychiatrischem Fachgebiet sollte sich der Sachverständige eng an die Definitionen der AHP (Abschnitt 26.3) halten und die dort definierten Krankheitsbilder unter Abgleichung mit den Definitionen der ICD-10 .... bei seinen Feststellungen benennen. Dort nicht genannte Krankheitsbilder, Syndrome u.Ä. wie z.B. ein "familiäres Mittelmeerfieber" können den gerichtlichen Feststellungen regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden.
Sollten solche oder ähnliche Diagnosen in den dem Gutachter vorliegenden Befunden auftauchen, hat er die konkrete Funktionsstörung an den nach den AHP im Abschnitt 26.3 genannten psychischen Erkrankungen zu bemessen. Als Vergleichsmaßstab für die Bewertung z.B. von "Umwelterkrankungen" - wie dem "Multiple Chemical Sensitivity"-Syndrom die mit vegetativen Symptomen ...., kommen die in Abschnitt 26.3 unter "neurologische Persönlichkeitsstörungen" genannten Störungen in Betracht.
Zitatende"
http://books.google.de/books?id=C6PkXGwrp0QC&pg=PA651&lpg=PA651&dq=LSG+M%C3%BCnchen+AZ+L+18+SB+102/99&source=bl&ots=VrJsdDEaNC&sig=_uJOTPVubmmCA7ISWVlldaBhwsY&hl=de&ei=3YdmS96XOcbr-AbU1o2TBw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4&ved=0CA8Q6AEwAw#v=onepage&q=&f=false
Den von Amazone berichteten Beitrag hat Bernd Grüner geschrieben.
Kapitel V Sozialrecht
Rechtliche Grundlagen Seite 611 ff
Seite 651
30.3.8 Aspekte zum Schwerbehindertenrecht
http://www.amazon.de/gp/reader/343722901X/ref=sib_dp_pt#reader-page