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Ich habe hier evtl. einige interessante Beiträge gefunden, aber lest mal selber. Die ersten Nachbarn halten sich an meinen Brief und informieren mich, bzw. schränken ihren die ihren Gebrauch des Feuerkorbes ein.
Grillen
Beim Grillen scheiden sich die Geister. Üblich ist hingegen eine Beschränkung des Grillens. Einige Gerichte sehen ein einmaliges Grillvergnügen pro Monat als ausreichend an, während andere Richter eine jährliche Beschränkung zwischen drei und fünf Grillabenden vorziehen.
Grundsätzlich gilt, dass die Art des Grills eine große Rolle spielt. Ein Gasgrill oder elektronisch betriebener Grill ist auf jeden Fall willkommener als der Holzkohlegrill, was natürlich mit der damit einhergehenden Emission in Form von mehr oder weniger dichten Rauchwolken zusammenhängt.
Grillen im Garten
Laut §§ 906, 1004, BGB, hat der Nachbar einen Unterlassungsanspruch, wenn er durch erhebliche Gerüche nicht mehr in seinem Garten ausharren kann oder wenn er sogar sämtliche Fenster schließen muss, um sich vor den Gerüchen zu schützen. Empfehlenswert wäre aber, bevor man gleich vor Gericht zieht, eine Einigung mit dem Nachbarn zu finden, wie z. B. das versetzen eines Grills auf eine andere Stelle, wo sich die Gerüche nicht so sehr zum Nachbarn ausbreiten. Wenn man aber trotz allem vor Gericht ziehen muss, so besteht hier keine ausdrückliche Gesetzesregelung. Es kommt immer ganz auf den Einzelfall an. Alleine wenn es darum geht, wie oft gegrillt werden darf, sind sich die Gerichte nicht einig. Die Palette reicht von zwei Mal jährlich bis hin zu zwei Mal pro Woche.
Grenzen und Ausnahmen beim Grillen
Streit und Ärger zwischen Wohnungsnachbarn kommt es regelmäßig, wenn es um das Grillen geht.
Im Folgenden ist zu lesen, worauf beim Grillen zu achten ist:
Da Grillen in den Sommermonaten üblich ist, muss es geduldet werden. Die Gerichte sind sich nicht einig im Hinblick darauf, wie oft im Jahr beziehungsweise im Monat gegrillt werden darf. Von einem Gericht wurde Grillen bis zu zweimal monatlich zwischen 17 und 23 Uhr im hinteren Teil des Gartens als zulässig empfunden. Als tolerierbar erachtete ein anderes Gericht viermal Grillen pro Jahr bis 24 Uhr.
Zwischen April und September höchstens einmal im Monat zu grillen, nachdem die Nachbarn vorher informiert werden müssen, erlaubte ein weiteres Gericht. Nur, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch kommt, wird ein absolutes Verbot in Betracht gezogen. Statt eines Holzkohlegrills einen Elektrogrill und Alu-Schalen zu verwenden wurde dahingehend von einem süddeutschen Gericht empfohlen. Ob beim Grillen entstehender Qualm die Nachbarn stört, ist letztlich entscheidend. Ein Nachbar muss nicht hinnehmen, wenn Qualm in seine Räume dringt. Solch eine Belästigung ist sogar eine Bußgeldfähige Ordnungswidrigkeit.
Grillen und Fernsehen
An vier Abenden im Jahr darf auch nach 22.00 Uhr noch im Freien gegrillt werden, aber höchstens bis 24.00 Uhr. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02. Gleichzeitig wies das Oberlandesgericht Oldenburg darauf hin, dass nächtliches Fernsehen im Freien von den Nachbarn nicht toleriert werden muss. Hier ist - zumindest im Freien - um 22.00 Uhr abzuschalten.
Bei einem Streit zweier Grundstücksnachbarn über die Frage, ob auch nachts, direkt an der Grundstücksgrenze gegrillt und Fernsehen geschaut werden darf, fand das Oberlandesgericht Oldenburg den Kompromiss: Dem Grunde nach sei Grillen und Fernsehen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr im Freien überhaupt nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang von den Nachbarn hinzunehmen. An warmen Sommerabenden, bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages, sei es für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn auch meist geduldetes Vergnügen, draußen, zum Beispiel im Garten, zu grillen. Hier, so das Gericht, werde in Einzelfällen auch immer der Zeitpunkt 22.00 Uhr überschritten. Es ginge zu weit, dies völlig zu untersagen.
Deshalb der Kompromiss: Grillen bis 24.00 Uhr, an vier Abenden im Kalenderjahr, aber der Fernseher muss zu diesem Zeitpunkt abgeschaltet sein.
Grill- oder Gartenpartys dürfen nicht ausufern
Gegen Grillen und Gartenpartys hat auch der Gesetzgeber grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern die Aktivitäten in einem vernünftigen Rahmen stattfinden, die Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise belästigt und die allgemeinen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht verletzt werden. Die Nachbarn dürfen insbesondere keiner zu intensiven Belästigung durch Lärm und/oder Rauch ausgesetzt werden. Häufig ist ein direktes Gespräch mit den Nachbarn hilfreich, in dem die Grillparty angekündigt wird. Liegt eine Lärmbelästigung vor, so kann der Nachbar die Polizei rufen oder im Extremfall auch klagen. Beim ersten Verstoß kann gegen den Gastgeber der Grillparty ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € verhängt werden. Ob der Gastgeber selbst oder Gäste für die Beeinträchtigung verantwortlich sind, ist dabei unerheblich.
Grillkamin muss nicht immer geduldet werden
In einem Haus, das von mehreren Parteien bewohnt wird, ist ein Grillkamin so einzurichten, dass ständige Wohnräume, insbesondere Schlaf- und Wohnzimmer, nicht durch Geruchs-, Rauch- oder Russentwicklungen in Mitleidenschaft gezogen werden. Ein Grillkamin vor einer Pergola oder Sitzbänken im Außenbereich ist hingegen zu dulden. BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002, Az. 2Z BR 16/02